§ 1 Geltungsbereich, Begriffe und Vertragsgegenstand
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für fortlaufende Mitgliedschaften bei DURST-AKTIV, insbesondere für WingTsun, Kids-WingTsun, Escrima, Bewegungs- und Entwicklungstraining, Family-Training sowie fortlaufende Tai-Chi-, Qigong- und vergleichbare Trainingsangebote.
(2) Für zeitlich abgeschlossene Kurse, Präventionskurse, Wochenendkurse, Bildungsurlaube, Lehrgänge, Workshops, Prüfungen sowie Leistungen für Schulen, Kindertagesstätten, Unternehmen, Behörden oder sonstige Einrichtungen gelten diese AGB nur, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wurde. Im Übrigen gelten hierfür die jeweilige Leistungsbeschreibung, das Angebot und gegebenenfalls gesonderte Teilnahme- und Stornobedingungen.
(3) "Vertragspartner" ist die volljährige Person, die den Mitgliedsvertrag mit DURST-AKTIV schließt und die vertraglichen Pflichten übernimmt. "Teilnehmer" ist die Person, die das Training nutzt. Bei minderjährigen Teilnehmern können Vertragspartner und Teilnehmer unterschiedliche Personen sein. Werden mehrere Personen im Mitgliedsvertrag ausdrücklich als Vertragspartner bezeichnet, haften sie für die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen als Gesamtschuldner.
(4) Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht auf andere Personen übertragbar.
(5) Bei WingTsun- und Kids-WingTsun-Verträgen können die EWTO-Mitgliedschaft und der Unterrichtsvertrag mit DURST-AKTIV in einem gemeinsamen Aufnahmeantrag dokumentiert werden. Für die EWTO-Mitgliedschaft gelten die hierfür getroffenen individuellen Angaben und die EWTO-Rahmenbedingungen. Für den Unterrichtsvertrag mit DURST-AKTIV gelten vorrangig die hierzu getroffenen individuellen Vereinbarungen und ergänzend diese AGB. Soweit EWTO-Rahmenbedingungen zugleich Regelungen zum örtlichen Unterrichtsvertrag enthalten, gelten sie nur ergänzend und nur, soweit sie diesen AGB nicht widersprechen.
§ 2 Vertragsschluss, Probetraining und Mitwirkungspflichten
(1) Der Mitgliedsvertrag kommt durch Annahme des Mitgliedsantrags durch DURST-AKTIV zustande. Die Annahme kann insbesondere durch Gegenzeichnung, Bestätigung in Textform, Einzug des ersten Mitgliedsbeitrags oder Gewährung der regelmäßigen Teilnahme nach einem Probetraining erfolgen. DURST-AKTIV ist nicht verpflichtet, die Annahme in einer bestimmten Form zu erklären. Die Teilnahme an einem Probetraining, Schnuppertermin, Beratungsgespräch oder einer sonstigen unverbindlichen Kennenlernleistung begründet für sich allein keine Mitgliedschaft.
(2) DURST-AKTIV entscheidet, soweit gesetzlich zulässig, über die Aufnahme eines Teilnehmers unter Berücksichtigung der verfügbaren Kapazitäten sowie fachlicher, pädagogischer, organisatorischer und sicherheitsbezogener Gesichtspunkte. Ein Anspruch auf Aufnahme oder auf Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe, einem bestimmten Trainer, Wochentag, Trainingsraum oder einer bestimmten Gruppengröße besteht nicht.
(3) Der Vertragspartner hat die für die Vertragsabwicklung und sichere Trainingsteilnahme erforderlichen Angaben vollständig und zutreffend mitzuteilen. Änderungen insbesondere von Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung und Notfallkontakten sind DURST-AKTIV unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 WingTsun und Kids-WingTsun - verpflichtende EWTO-Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für die Teilnahme an WingTsun und Kids-WingTsun bei DURST-AKTIV ist während der gesamten Dauer der entsprechenden DURST-AKTIV-Mitgliedschaft eine wirksame und aktive Mitgliedschaft des Teilnehmers in der EWTO (Europäische WingTsun Organisation; maßgeblich ist der in den jeweils geltenden EWTO-Unterlagen bezeichnete Vertragsträger). DURST-AKTIV kann einen geeigneten Nachweis verlangen.
(2) Die EWTO-Mitgliedschaft ist ein rechtlich eigenständiges Vertragsverhältnis. EWTO-Beiträge, Versicherungsleistungen, Graduierungen, Ausweise, Verbandsleistungen und deren Bedingungen richten sich ausschließlich nach den jeweils geltenden Regelungen der EWTO und sind nicht im Mitgliedsbeitrag an DURST-AKTIV enthalten, soweit im Mitgliedsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Fehlt die erforderliche EWTO-Mitgliedschaft aus einem vom Vertragspartner oder Teilnehmer zu vertretenden Grund, kann DURST-AKTIV die Teilnahme am betreffenden WingTsun-Unterricht bis zum Nachweis einer wirksamen Mitgliedschaft aussetzen. Die Beitragspflicht gegenüber DURST-AKTIV bleibt in diesem Fall bestehen, solange DURST-AKTIV zur Leistung bereit ist.
(4) Wird die erforderliche EWTO-Mitgliedschaft trotz Aufforderung und angemessener Frist nicht hergestellt oder fortgeführt, ist DURST-AKTIV nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
(5) Die Beendigung der DURST-AKTIV-Mitgliedschaft beendet die EWTO-Mitgliedschaft nicht automatisch. Ebenso beendet die Kündigung oder sonstige Beendigung der EWTO-Mitgliedschaft den Vertrag mit DURST-AKTIV nicht automatisch. Erforderliche Erklärungen sind gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner gesondert abzugeben.
§ 4 Leistungsumfang und Trainingsorganisation
(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den im gewählten Tarif enthaltenen regelmäßigen Gruppenangeboten nach Maßgabe des jeweils geltenden Trainingsplans und der organisatorischen Vorgaben von DURST-AKTIV.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird für die während der Vertragsdauer bereitgehaltene tarifgemäße Trainingsmöglichkeit geschuldet und nicht für eine bestimmte Zahl tatsächlich besuchter Einheiten. Vom Teilnehmer nicht wahrgenommene Einheiten werden nicht gutgeschrieben, übertragen, ausgezahlt oder nachgeholt.
(3) DURST-AKTIV darf aus sachlichen, insbesondere fachlichen, pädagogischen, personellen, räumlichen, betrieblichen oder organisatorischen Gründen Trainer, Unterrichtsaufbau, Gruppenzusammensetzung, Trainingszeiten und Räume ändern, Gruppen zusammenlegen oder teilen sowie Teilnehmer einer alters-, leistungs-, entwicklungs- oder sicherheitsgerechten Gruppe zuordnen. Änderungen müssen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sein und den wesentlichen Charakter des gebuchten Angebots erhalten.
(4) Ein Anspruch auf Unterricht durch eine bestimmte Person, einen unveränderten Stundenplan, eine bestimmte Gruppengröße, einen bestimmten Raum oder eine unveränderte Gruppenzusammensetzung besteht nicht.
(5) Prüfungen, Graduierungen, Lehrgänge, Sonderveranstaltungen, Spezialklassen, Verbandsleistungen, Unterrichtsmaterialien, Bekleidung und Schutzausrüstung sind nur im Mitgliedsbeitrag enthalten, wenn dies im Mitgliedsvertrag oder in der jeweiligen Ausschreibung ausdrücklich angegeben ist.
(6) DURST-AKTIV schuldet eine fachgerechte Durchführung des vereinbarten Trainings, jedoch keinen bestimmten sportlichen, gesundheitlichen, persönlichen, schulischen oder beruflichen Erfolg und keine Erstattung oder Kostenübernahme durch Krankenkassen, Arbeitgeber, Verbände oder sonstige Dritte.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, SEPA-Lastschrift, Fälligkeit und Zahlungsverzug
(1) Monatsbeitrag, Vertragsbeginn, Mindestvertragslaufzeit, Gesamtpreis der Mindestvertragslaufzeit und etwaige einmalige Entgelte ergeben sich aus dem Mitgliedsvertrag. Bei WingTsun und Kids-WingTsun wird auf die zusätzlich erforderliche, separat zu vergütende EWTO-Mitgliedschaft hingewiesen.
(2) Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt ausschließlich im SEPA-Lastschriftverfahren. Der Vertragspartner ist verpflichtet, DURST-AKTIV ein wirksames SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und dieses während der Vertragsdauer aufrechtzuerhalten. DURST-AKTIV kann im Einzelfall freiwillig eine andere Zahlungsweise zulassen; ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(3) Der erste Monatsbeitrag ist am vereinbarten Vertragsbeginn fällig. Jeder weitere Monatsbeitrag ist monatlich an dem Kalendertag fällig, der dem Kalendertag des Vertragsbeginns entspricht. Existiert dieser Kalendertag in einem Folgemonat nicht, ist der letzte Kalendertag dieses Monats Fälligkeitstag.
(4) Enthält der Mitgliedsvertrag den einzuziehenden Betrag und die regelmäßigen Fälligkeitstermine, dient er zugleich als Vorabinformation für die wiederkehrenden SEPA-Lastschriften. Soweit eine weitere Vorabinformation erforderlich ist, wird die Frist hierfür auf drei Kalendertage vor der beabsichtigten Kontobelastung verkürzt. Die tatsächliche Belastung kann aus banktechnischen Gründen am Fälligkeitstag oder an einem der folgenden Bankarbeitstage erfolgen.
(5) Der Vertragspartner hat für ausreichende Kontodeckung zu sorgen und Änderungen der Bankverbindung rechtzeitig mitzuteilen. Vom Vertragspartner zu vertretende Rücklastschrift- und Bankkosten können in der tatsächlich entstandenen Höhe weiterberechnet werden.
(6) Der Widerruf oder das Erlöschen des SEPA-Lastschriftmandats beendet weder die Mitgliedschaft noch die Zahlungspflicht. Der Vertragspartner hat auf Aufforderung unverzüglich ein neues wirksames Mandat zu erteilen.
(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. DURST-AKTIV kann insbesondere gesetzliche Verzugszinsen, erforderliche Mahnkosten und weitere nachweisbare Verzugsschäden verlangen. Bei einem Rückstand in Höhe von mindestens zwei Monatsbeiträgen kann nach erfolgloser Mahnung und angemessener Zahlungsfrist ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen.
(8) Der vereinbarte Beitrag bleibt während der Mindestvertragslaufzeit unverändert. Nach deren Ablauf kann DURST-AKTIV eine Änderung des Mitgliedsbeitrags anbieten. Eine Änderung wird nur durch Vereinbarung mit dem Vertragspartner wirksam. Kommt keine Vereinbarung zustande, läuft der Vertrag zu den bisherigen Konditionen weiter, solange er nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist beendet wird.
§ 6 Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung
(1) Die Mitgliedschaft beginnt an dem im Mitgliedsvertrag vereinbarten Tag und hat eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten.
(2) Während der Mindestvertragslaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Mindestvertragslaufzeit ordentlich gekündigt werden.
(3) Wird die Mitgliedschaft nicht zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt, läuft sie auf unbestimmte Zeit weiter. Danach kann sie von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von einem Monat ordentlich gekündigt werden.
(4) Die Kündigung bedarf der Textform. Eine E-Mail an info@durst-aktiv.de genügt. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang bei DURST-AKTIV maßgeblich. Zwingende gesetzliche Möglichkeiten zur Abgabe einer Kündigungserklärung bleiben unberührt.
(5) Endet die Mitgliedschaft nach der Mindestvertragslaufzeit innerhalb eines laufenden Beitragszeitraums, wird der Beitrag für den letzten Teilzeitraum zeitanteilig berechnet. Bereits zu viel eingezogene Beiträge werden verrechnet oder erstattet.
§ 7 Außerordentliche Kündigung, Ausschluss und Hausrecht
(1) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags bis zum regulären Beendigungszeitpunkt nicht zugemutet werden kann.
(2) Beruht der Kündigungsgrund auf einer behebbaren Pflichtverletzung, ist grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe oder eine Abmahnung erforderlich, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
(3) Ein wichtiger Grund für DURST-AKTIV kann insbesondere bei erheblichem oder wiederholtem Zahlungsverzug, wiederholter Missachtung von Trainer- oder Sicherheitsanweisungen, erheblicher oder wiederholter Störung des Trainingsbetriebs, schuldhafter Nichtaufrechterhaltung einer erforderlichen EWTO-Mitgliedschaft oder schwerwiegenden Verstößen gegen die Schulordnung vorliegen.
(4) Eine vorherige Abmahnung kann insbesondere bei Gewalt oder ernsthaften Gewaltandrohungen, sexueller Belästigung, erheblichen Beleidigungen oder Diskriminierungen, vorsätzlicher Gefährdung anderer, Mitführen oder Einsatz von Waffen oder gefährlichen Gegenständen, schwerer Sachbeschädigung oder vergleichbar gravierendem Verhalten entbehrlich sein.
(5) DURST-AKTIV übt das Hausrecht aus und darf Teilnehmer zur Gefahrenabwehr, zum Schutz anderer Personen oder zur Sicherung eines geordneten Trainings vorübergehend von einzelnen Einheiten ausschließen. Bei einem vom Teilnehmer zu vertretenden Ausschluss besteht für die betroffene Einheit kein Anspruch auf Ersatz, Nachholung oder anteilige Erstattung. Ein Hausverbot kann mit einer außerordentlichen Kündigung verbunden werden.
(6) Wird der Vertrag aus einem vom Vertragspartner oder Teilnehmer zu vertretenden wichtigen Grund gekündigt, bleiben gesetzliche Schadensersatzansprüche von DURST-AKTIV unberührt.
§ 8 Feiertage, Schließzeiten, Trainingsausfälle, Verhinderung und Ruhen
(1) Der Monatsbeitrag ist eine gleichbleibende Rate für die während des Vertragsjahres insgesamt bereitgehaltene Mitgliedschaft und nicht das Entgelt für eine einzelne Unterrichtsstunde. Gesetzliche Feiertage sowie im Voraus bekanntgegebene planmäßige Schließzeiten von insgesamt bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr, insbesondere während hessischer Schulferien, an Brückentagen, zu Fortbildungszwecken oder zum Jahreswechsel, sind bei der Beitragskalkulation berücksichtigt und führen nicht zu einer anteiligen Beitragskürzung.
(2) Kurzfristige, vereinzelte Ausfälle einzelner Trainingseinheiten, insbesondere wegen Krankheit oder Verhinderung eines Trainers, technischer Störungen, höherer Gewalt oder vorübergehender Unbenutzbarkeit eines Raums, berechtigen nicht zur Beitragskürzung, soweit das vertragliche Gesamtangebot hierdurch nur unerheblich beeinträchtigt wird.
(3) DURST-AKTIV kann nach eigener organisatorischer Entscheidung insbesondere einen Ersatztrainer, einen Ausweichtermin, die Teilnahme an einer geeigneten Parallelgruppe, einen zumutbaren Ersatzort oder - soweit fachlich geeignet - eine digitale Ersatzleistung anbieten. Bei einer zumutbaren und im Wesentlichen gleichwertigen Ersatzleistung besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Nachholung oder Erstattung.
(4) Bei länger andauernden oder erheblichen Einschränkungen des vertraglich geschuldeten Gesamtangebots sowie bei dauerhafter Einstellung eines gebuchten Angebots gelten die gesetzlichen Rechte. DURST-AKTIV kann eine zumutbare und im Wesentlichen gleichwertige Alternative anbieten.
(5) Urlaub, berufliche oder schulische Verpflichtungen, vorübergehende Erkrankungen, Verletzungen und sonstige persönliche Verhinderungsgründe des Teilnehmers führen nicht zu einer Beitragsminderung, Gutschrift oder einem Anspruch auf Nachholung.
(6) Bei einer voraussichtlich mindestens sechs Wochen ununterbrochen andauernden gesundheitlichen Trainingsunfähigkeit kann DURST-AKTIV auf Antrag freiwillig eine befristete Ruhensvereinbarung anbieten. Ein vertraglicher Anspruch auf Ruhen besteht nicht. Der Antrag ist in Textform zu stellen und durch einen geeigneten Nachweis zur voraussichtlichen Dauer zu belegen; die Mitteilung einer Diagnose ist grundsätzlich nicht erforderlich. Ein Ruhen kann frühestens ab Eingang des vollständigen Antrags vereinbart werden; eine rückwirkende Stilllegung ist ausgeschlossen.
(7) Beginn, Dauer, Beitragspflicht und Auswirkungen auf die Vertragslaufzeit werden in der Ruhensvereinbarung festgelegt. Soweit nichts anderes vereinbart wird, verlängert eine Ruhenszeit innerhalb der Mindestvertragslaufzeit deren Ende um den Ruhenszeitraum. Zwingende gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 9 Schulordnung, Verhalten, Sicherheit und Gesundheit
(1) Die bei Vertragsschluss zugänglich gemachte Schulordnung ist Bestandteil des Vertrags. DURST-AKTIV darf sie aus sachlichem Grund anpassen, insbesondere zur Verbesserung von Sicherheit, Hygiene, Organisation und pädagogischem Ablauf oder zur Umsetzung gesetzlicher bzw. behördlicher Anforderungen. Beitrag, Mindestvertragslaufzeit, Kündigungsrechte und der wesentliche Vertragsgegenstand dürfen hierdurch nicht einseitig verändert werden.
(2) Teilnehmer haben den Anweisungen der Trainer und Mitarbeitenden Folge zu leisten, andere Personen respektvoll zu behandeln und Gefährdungen, erhebliche Störungen, Belästigungen, Diskriminierungen und Beschädigungen zu unterlassen.
(3) DURST-AKTIV kann aus Sicherheits- und Hygienegründen geeignete Kleidung, saubere Hallenschuhe, das Ablegen von Schmuck und die Benutzung erforderlicher Schutzausrüstung verlangen. Waffen und gefährliche Gegenstände dürfen nicht in Trainingsbereiche eingebracht werden. Die Teilnahme unter erheblichem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln ist untersagt.
(4) Teilnehmer dürfen nur teilnehmen, wenn ihre körperliche und gesundheitliche Verfassung eine sichere Teilnahme zulässt. Für die Trainingssicherheit relevante Einschränkungen, Verletzungen oder akute Beschwerden sind dem Trainer vor Beginn der Einheit mitzuteilen. Bei Zweifeln ist vor der Teilnahme ärztlicher Rat einzuholen.
(5) DURST-AKTIV bzw. der verantwortliche Trainer kann die Teilnahme an einer Einheit verweigern oder abbrechen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine sichere Teilnahme nicht gewährleistet ist oder von dem Teilnehmer eine erhebliche Gesundheits-, Sicherheits- oder Ansteckungsgefahr für ihn selbst oder andere ausgeht. Liegt der Grund im Verantwortungsbereich des Teilnehmers, besteht kein Anspruch auf Nachholung oder anteilige Erstattung.
§ 10 Minderjährige Teilnehmer und Aufsicht
(1) Die von DURST-AKTIV geschuldete planmäßige Aufsicht über minderjährige Teilnehmer besteht grundsätzlich nur während der planmäßigen Trainingseinheit und in den dafür vorgesehenen Trainingsbereichen. Sie beginnt mit dem planmäßigen Trainingsbeginn und der tatsächlichen Übernahme des Kindes durch den zuständigen Trainer und endet mit dem planmäßigen Trainingsende. Eine darüber hinausgehende Betreuung ist nicht Bestandteil der Mitgliedschaft, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Für den sicheren Hin- und Rückweg, das rechtzeitige Bringen und Abholen sowie die Beaufsichtigung vor Beginn und nach Ende der Trainingseinheit ist der Vertragspartner bzw. Sorgeberechtigte verantwortlich. Bei verspäteter Abholung ist der Vertragspartner verpflichtet, erreichbar zu sein und unverzüglich eine sichere Abholung zu veranlassen.
(3) Abholberechtigungen und die Erlaubnis, dass ein minderjähriger Teilnehmer allein kommen oder gehen darf, sind DURST-AKTIV rechtzeitig mitzuteilen. Der Vertragspartner hat erreichbare Notfallkontakte zu hinterlegen und Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
(4) Bei einem medizinischen Notfall ist DURST-AKTIV berechtigt, im erforderlichen Umfang Erste Hilfe zu leisten und Rettungsdienst oder ärztliche Hilfe zu veranlassen. Bei Family- oder Eltern-Kind-Angeboten verbleibt die allgemeine Aufsichtspflicht bei der begleitenden erwachsenen Person, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 11 Foto-, Video- und Tonaufnahmen, Datenschutz und Unterrichtsmaterialien
(1) Bei Trainingseinheiten, Lehrgängen, Prüfungen, Workshops, Aktionstagen und sonstigen Veranstaltungen von DURST-AKTIV ist damit zu rechnen, dass Foto-, Video- und gegebenenfalls Tonaufnahmen durch DURST-AKTIV oder beauftragte Personen angefertigt werden. DURST-AKTIV hat ein berechtigtes Interesse, seine Arbeit und Veranstaltungen zu dokumentieren und hierüber zu berichten.
(2) Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall vorliegen, kann DURST-AKTIV insbesondere Übersichts-, Gruppen-, Veranstaltungs- und typische Trainingsaufnahmen für Dokumentation, Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit verwenden, insbesondere wenn der Charakter einer Veranstaltung oder die Gruppe im Vordergrund steht, einzelne Personen lediglich als Beiwerk erscheinen oder eine sonstige gesetzliche Grundlage besteht. Eine Verwendung kann insbesondere auf der eigenen Website, den eigenen Social-Media-Auftritten, in der Presse sowie in Flyern, Broschüren und sonstigen Informationsmedien erfolgen.
(3) Für gezielte Portrait-, Einzel- oder inszenierte Werbeaufnahmen, für die Veröffentlichung erkennbarer Aufnahmen aus nicht öffentlich zugänglichen laufenden Trainingseinheiten sowie für erkennbare Aufnahmen Minderjähriger, die nicht lediglich als Beiwerk erscheinen, wird die erforderliche Einwilligung eingeholt, soweit keine andere gesetzliche Grundlage besteht. Eine im Mitgliedsvertrag oder gesondert erteilte Foto- und Videoeinwilligung gilt nach ihrem jeweiligen Inhalt.
(4) Die erforderlichen Datenschutzinformationen werden gesondert bereitgestellt. Teilnehmer bzw. Sorgeberechtigte, die bei einer konkreten Veranstaltung oder Trainingseinheit nicht auf Aufnahmen erscheinen möchten, können DURST-AKTIV möglichst vor Beginn informieren. Gesetzliche Informations-, Widerspruchs- und sonstige Betroffenenrechte bleiben unberührt.
(5) Teilnehmer, Eltern, Begleitpersonen und Besucher dürfen während des Trainings oder bei Veranstaltungen nur mit vorheriger Genehmigung von DURST-AKTIV Foto-, Video- oder Tonaufnahmen anfertigen. Rechte der aufgenommenen Personen sind unabhängig von einer Genehmigung zu beachten.
(6) Personenbezogene Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften insbesondere zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrags verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus den jeweils bereitgestellten Datenschutzinformationen.
(7) Von DURST-AKTIV bereitgestellte Skripte, Videos, Trainingspläne, Grafiken, Konzepte, Logos, Marken und sonstige Unterlagen dürfen nur für persönliche Trainingszwecke und im gesetzlich zulässigen Umfang genutzt werden. Veröffentlichung, Weitergabe, gewerbliche Nutzung oder Verwendung zur Durchführung eigener entgeltlicher Unterrichtsangebote bedürfen der vorherigen Zustimmung von DURST-AKTIV bzw. des jeweiligen Rechteinhabers.
§ 12 Haftung
(1) Eine Haftung von DURST-AKTIV setzt eine DURST-AKTIV zurechenbare Pflichtverletzung voraus. Für Schäden, die allein auf der Verwirklichung sport-, bewegungs- oder kampfkunsttypischer Risiken beruhen und auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Trainings nicht vollständig ausgeschlossen werden können, haftet DURST-AKTIV nicht, soweit DURST-AKTIV keine schuldhafte Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(2) Bei leicht fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet DURST-AKTIV nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen.
(3) Die gesetzlich zwingende Haftung bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Schäden aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, Trainer, freien Dozenten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von DURST-AKTIV.
(5) Durch die Bereitstellung von Umkleiden, Garderoben, Ablageflächen oder Schließmöglichkeiten übernimmt DURST-AKTIV keine Verwahrung mitgebrachter Gegenstände, sofern eine Verwahrung nicht im Einzelfall ausdrücklich übernommen wurde. Für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung mitgebrachter Sachen haftet DURST-AKTIV nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze. Wertgegenstände sollen nicht unbeaufsichtigt zurückgelassen werden.
§ 13 Aufrechnung, anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
(1) Der Vertragspartner kann gegen Forderungen von DURST-AKTIV mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Aufrechnung mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
(2) Es gilt deutsches Recht. Zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist - soweit gesetzlich zulässig - Gießen ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) DURST-AKTIV ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.